RÖDER MASCHINENBAU GMBH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Röder Maschinenbau GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Abnehmern (nachfolgend: „Besteller“). Die AGB gelten nur dann, wenn der Besteller Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, soweit sie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht inhaltlich widersprechen und die gesetzlichen Rechte des Bestellers nicht zu Lasten von Röder Maschinenbau GmbH ausweiten. Dies gilt auch dann, wenn Röder Maschinenbau GmbH abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen unwidersprochen ausführt.

1.3 Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarungen auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten, so lange von uns keine Änderung bekannt gegeben wurde. Die AGB werden auf Nachfrage jederzeit zugesandt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung erforderlich und maßgebend.

1.5 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB und/oder in einer Einzelvereinbarung gemäß 1.4 nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Röder GmbH sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An all diesen Informationen behalten wir uns hiermit Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.2 Wenn nicht anders vereinbart, sind die Angebote 2 Monate ab Erstelldatum gültig. Zwischenverkauf vorbehalten.

2.3 Die Verantwortung für die in der Bestellung gewünschte Spezifikation und Eignung zum angestrebten Zweck liegt ausschließlich beim Besteller.

2.4 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Die Annahme kann von Röder GmbH entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden, indem wir innerhalb von zwei Wochen das Angebot des Kunden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb von zwei Wochen dem Kunden die bestellte Ware zusenden. Wir behalten uns vor, dem Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen.

2.5 Wird der Vertrag einvernehmlich aufgehoben, sind wir berechtigt, Stornokosten in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns keine oder niedrigere Stornokosten entstanden sind. Uns bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. 

3. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

3.1 Der Besteller hat die Einzelheiten des Angebotes, des Vertrages sowie sämtliche diesbezügliche zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten und darf diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Röder GmbH weder gänzlich noch teilweise veröffentlichen oder offen legen (es sei denn insofern als es die Vertragszwecke erfordern

3.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltende Wissen allgemein bekannt geworden ist, oder wir dem Beststeller schriftlich unser Einverständnis mit der Freigabe erteilt haben.

 

4. Preise

4.1 Preise verstehen sich freibleibend, ab Lager bzw. Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Soweit Waren nach Absprache von einer anderen lizenzierten Produktionsstätte versandt werden, gelten die Preise ab Lager bzw. Werk von der entsprechenden Produktionsstätte.

4.3 Haben wir die Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Softwareschulung und Technologieschulung übernommen und ist soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise-, Fahrt- und Aufenthaltskosten, Auslösungen, Transport- und Verpackungskosten, Versicherungen, Zoll-, Bank- und Avalgebühren sowie sonstige Gebühren und Kosten.

4.4 Dienstleistungen werden laut gültigem Preis- und Leistungsverzeichnis von Röder Maschinenbau GmbH berechnet.

4.5 Die Wahl des Beförderungsmittels und der Unterbringung ist uns freigestellt. Es werden Reisekosten bei Bahn und Schiff in erster Klasse sowie bei Flugreisen in der Economy Klasse berechnet.

4.6 Bei Bestellungen, deren Nettowert ohne Umsatzsteuer unter 100 Euro liegt, wird ein pauschaler Bearbeitungszuschlag von 10 Euro berechnet.

4.7 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.8 Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Dokumenten.

4.9 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.10 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Kostenangaben und Kostenvoranschlag

5.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

5.2 Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 30 % überschritten werden.

5.3 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

6. Zahlungsbedingungen und Verzug

6.1 Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

6.2 Schecks und reddiskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechselund Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.

6.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Besteller in Verzug, es sei denn, er hat den Verzug nicht zu vertreten. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.4 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.5 Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

6.6 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

7. Lieferung

7.1 Die Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie individuell vereinbart werden.

7.2 Eine von uns schriftlich und ausdrücklich zugesicherte verbindliche Lieferfrist ist nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass sämtliche vom Besteller zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Informationen rechtzeitig eingehen, alle technischen Fragen geklärt sind sowie die Anzahlung eingegangen ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einhaltung unserer Lieferungsverpflichtung setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine nach den jeweiligen Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar bzw. dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichteinhaltung der verbindlichen Lieferfristen zu vertreten haben. Für den Fall des (Teil)Rücktritts werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers nach Abzug von Aufwendungen und Kosten unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abschlossen haben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe gleich,
und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten.

7.4 Teillieferung sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7.5 Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

7.6 Zeitliche Verzögerungen, die sich durch zusätzliche Wünsche, Leistungen und Bestellungen des Kunden ergeben, gehen nicht zu Lasten von Röder Maschinenbau GmbH. Dies beinhaltet auch zeitliche  Verzögerungen durch den Bestelleintritt eines Dritten (z.B. Leasinggesellschaft).

7.7 Auf technischen Fortschritt beruhende Konstruktionsund Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

7.8 Werden Umstände bekannt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

7.9 Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch die Eingangstür, das Hallentor oder das Treppenhaus des Bestellers passt oder weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird oder uns die Lieferadresse nicht mitteilt, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für die erfolglose Anlieferung und Einlagerung der Ware (§ 373 HGB). Wir berechnen dem Besteller die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5 % des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosten Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20 % des
Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

7.10 Für die Kosten der Wiedereinlagerung werden grundsätzlich bei Ersatz- und Verschleißteilen 30 % vom Listenpreis als Bearbeitungsgebühr abgezogen. Berechtigte Beanstandungen gehen nur gegen Gutschrift oder Neulieferung. Eine Minderung des Einkaufspreises ist ausgeschlossen. Für den Fall der Annahmeverweigerung sind wir berechtigt, außer den uns entstandenen kosten für Versand, Rücksendung und Wiedereinlagerung 10 % des Rechnungsbetrages als Entschädigung zu verlangen.

7.11 Der Besteller hat für eine sichere Abladung der Ware zu sorgen und muss diese zum Aufstellort transportieren. Die Zwischenlagerung der Ware muss durch den Besteller erfolgen. Die Lagerung muss bei mindestens + 10°C und maximal + 35°C in einem verschlossenen und gegen Witterungseinflüsse geschützten Bereich erfolgen. Eine Lagerung der Ware im Freien ist nicht zulässig.

7.12 Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

7.13 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen in den beiden vorgenannten Sätzen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und allen dazugehörigen Dokumenten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung und Befriedigung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen zustehenden Ansprüchen vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2 Die Veräußerung, die Benutzung, der Verbrauch und/oder die Verarbeitung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Darüber hinaus ist der Besteller nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder zuzulassen. Einlagerungskosten trägt allein der Besteller.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauf worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dieser der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Alternativ zu Satz 1 als Zusatz: Falls zwischen Kunde und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, dann gilt folgende Klausel: „Der Kunde … verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.“

8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum übertr.gt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.6 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.8 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum nochnicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Röder Maschinenbau GmbH 

8.9 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

8.10 Im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu.

8.11 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9. Verpackung und Versand

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

9.2 Die Kosten für den Versand sowie gegebenenfalls Versicherung werden dem Besteller zusätzlich zu dem ab Werk Preis berechnet.

9.3 Soweit Röder Maschinenbau GmbH sich zum Versand der Waren ins Ausland verpflichtet, stellt Röder Maschinenbau GmbH die Einhaltung der gesetzlichen Exportbestimmungen sicher. Die Einhaltung von Import und Durchreisebestimmungen liegen im Verantwortungsbereich des Bestellers.

9.4 Soweit Maschinen aufgrund von Übergröße für den Transport ungeeignet sind, ist Röder Maschinenbau GmbH berechtigt, Maschinen in einzelnen Komponenten zu versenden.

10. Gefahrübergang

10.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen des Werks auf den Besteller über. Sofern die Lieferung von einer anderen lizensierten Produktionsstätte erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Verlassen dieser Produktionsstätte auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.

10.2 Erfolgt der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verspätet oder tritt eine Verzögerung aufgrund von Umständen ein, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, der ursprünglich für den Versand der Ware vorgesehen war. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Ware als für den Besteller auf dessen Risiko verwahrt.

11. Leistungsabgrenzung

11.1 Der Besteller hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein sauberer, fester, fugenloser, großflächiger Industriebetonboden mit durchgehender Bewehrung lt. Fundamentangabe in den Montagehinweisen, hergestellt wird. Sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlage erforderlich sind, müssen fertiggestellt sein.

11.2 Erforderliche Medienvorbereitungen, Wand-, Decken und Dachdurchführungen müssen bereits vor der Montage fertiggestellt sein. Alle baulichen Arbeiten bzw. Veränderungen, wie Mauerdurchbrüche, Tür- und Torvergrößerungen etc. führt der Besteller auf eigene Kosten selber durch und müssen vor Anlieferung der Ware fertiggestellt sein.

11.3 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Ware beim Eintreffen der Monteure bereits neben ihrem Aufstellort steht.

11.4 Der Besteller hat auf eigene Kosten die benötigten Energiequellen (Strom, Druckluft, Gase) laut Montagehinweise am Aufstellort der Maschine herzustellen. Der Besteller sorgt außerdem für die entsprechende Unterverteilung und Absicherung. 

11.5 Die Versorgungsleitungen und Rohre zwischen Schaltschrank, Maschine, ggf. Filteranlage, Plasmastromquelle und weiteren Komponenten, hat der Besteller gemäß seinen Vorstellungen in der gewünschten Art und Weise auf eigene Kosten zu verlegen und zu verkleiden.

11.6 Der Besteller benennt schriftlich einen für die Montage und Inbetriebnahme zuständigen und weisungsberechtigten Ansprechpartner.

11.7 Hilfsmittel oder Geräte, die zu Montage- bzw. Servicearbeiten benötigt werden, sind durch den Besteller oder Betreiber der Anlage kostenlos zur Verfügung zu stellen.

12. Montage, Inbetriebnahme und Schulung von Anlagen

12.1 Soweit nicht Inhalt des Verkaufsangebotes, ist das Projekt, die Montage, die Inbetriebnahme sowie Technologie- und Softwareschulung nicht Gegenstand des Leistungsumfangs. Dies wird nach Aufwand gemäß den aktuellen Tagessätzen gesondert berechnet und in Rechnung gestellt.

12.2 Schäden an Anlagen und Equipment, die durch unsachgemäße Installation oder aufgrund von Nichteinhaltung von Installationsanweisungen herbeigeführt werden, führen zum Ausschluss von Gew.hrleistungsansprüchen insoweit, als die Anlagen und Equipment durch die unsachgemäße Durchführung der Installation oder das Abweichen von der Installationsanweisung beschädigt wurden.

12.3 Die Montage der Anlage erfolgt durch erfahrene Monteure und Techniker der Röder Maschinenbau GmbH 

12.4 Die Montagearbeiten erfolgen über den gesamten Zeitraum, der Aufstellplatz muss auch am Wochenende für eine ohne Unterbrechung geplante Montage zugängig sein.

12.5 Der Aufstellort der Anlage muss eine Mindesttemperatur von + 10°C aufweisen, ausreichend beleuchtet und vor Witterungseinflüssen geschützt sein. 

12.6 Die Montagehinweise, welche zu jeder Anlage geliefert werden, müssen eingehalten werden. 

12.7 Die Inbetriebnahme erfolgt nach der Montage der Anlage durch einen Techniker der Röder Maschinenbau GmbH. Nach der .berprüfung der Anlage durch den Besteller, kann diese vom geschulten Personal in die Produktion aufgenommen werden. Eine schriftliche Abnahme durch den Besteller ist nicht Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Anlage. Mit der Inbetriebnahme der Anlage, spätestens jedoch einen Monat nach der Anlieferung, beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist.

12.8 Sollte die vereinbarte Dauer der Inbetriebnahme durch Gründe, welche die Röder Maschinenbau GmbH nicht zu verantworten hat, verzögert werden, so werden die daraus resultierenden Kosten dem Besteller zum aktuellen Tagessatz in Rechnung gestellt.

12.9 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Schulung das Bedienpersonal von seinen üblichen Aufgaben befreit wird und konzentriert an der Schulung teilnehmen kann.

13. Konformitätserklärung und Sicherheitseinrichtungen der Anlagen

13.1 Unsere Anlagen sind CE-konform konzipiert. Abweichungen erfordern eine schriftliche Bestätigung. 

13.2 Die Maschinenabsicherung ist eine individuelle, den örtlichen Gegebenheiten und der Technologie angepasste Vorrichtung.

13.3 Die Entscheidung der Ausführung der Absicherung obliegt dem Besteller. Es ist Aufgabe des Betreibers für die Absicherungen der Gefahrenbereiche nach den geltenden regionalen, nationalen und internationalen Sicherheitsrichtlinien zu sorgen und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

13.4 Die ggf. geeignete Absaugung und die Filterung bzw. die Reinigung der Luft und Frischluftzufuhr im Bereich, der von der Maschine beeinflusst wird, muss zur Inbetriebnahme vom Besteller installiert sein.

13.5 Die Vorschriften der zuständigen BG müssen berücksichtigt werden.

14. Service und Kundenbetreuung

14.1 Der Service und Kundenbetreuung erfolgt direkt von Röder GmbH oder einem exklusiv beauftragten Partner.

14.2 Unsere Service- und Kundenbetreuungsmitarbeiter sind nicht zu mündlichen Zusagen, Nebenabreden oder Vereinbarungen berechtigt, insbesondere in Gewährleistungsfragen. Zu Ihrer Wirksamkeit bedürfen diese einer schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von Röder Maschinenbau GmbH.

14.3 Unsere Servicemitarbeiter sind verpflichtet, angefallene Arbeits-, Fahr-, Wege- und Wartestunden für Wartungsund Reparaturarbeiten, die beim Kunden durchgeführt werden, sowie benötigte Ersatzteile auf den entsprechenden Formularen bestätigen zu lassen. Bei Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiter beim Kunden gelten die von unserem Monteur ausgestellten Belege auch ohne Bestätigung. Die Rechnungserstellung erfolgt  aufgrund dieser Unterlagen.

14.4 Servicearbeiten werden fachmännisch und nach bestem Wissen ausgeführt. Eine Mängelbeseitigung beim ersten Serviceeinsatz kann jedoch nicht gewährleistet werden. Weitere Serviceeinsätze können wir nicht ausschließen.

14.5 Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Geräte, die zu Servicearbeiten benötigt werden, sind vom Betreiber der Anlage kostenlos zu stellen.

15. Gewährleistung

15.1 Für die Lieferungen und Leistungen von Röder Maschinenbau GmbH gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bzw. 2000 Betriebsstunden beginnend nach Inbetriebnahme, je nachdem, was zuerst eintritt, jedoch nicht länger als 13 Monate nach Lieferung, wenn sich die Lieferung oder Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Röder Maschinenbau GmbH Gewährleistung ist auf die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz beschränkt. In allen anderen Ländern trägt der Besteller die Kosten für Reise, Fahrt und Aufenthalt sowie die Versand- und Zollgebühren. Allgemein gilt, Fehlerfreiheit von Software kann nicht garantiert werden.

15.2 Die Erfüllung der Gewährleistung von Anlagen erfordert eine regelmäßige Wartung durch Röder Maschinenbau GmbH nach 12 Monaten bzw. 2000 Betriebsstunden, beginnend nach Inbetriebnahme, je nachdem was zuerst eintritt, sowie den Bezug von original Verschleiß- und Ersatzteilen direkt über Röder Maschinenbau GmbH. Außerdem erfordert die Erfüllung der Gewährleistung die Bedienung der Anlagen durch nachweislich von Röder Maschinenbau GmbH geschultes Personal.

15.3 Während der Gewährleistungsfrist werden Mängel von Röder Maschinenbau GmbH auf Anfrage des Bestellers durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile auf Kosten von Röder GmbH beseitigt. Voraussetzung ist, dass der Besteller seiner gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachkommt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Software sowie Verbrauchs- und Verschleißteile, zu denen auch Werkzeuge und mechanische Teile zählen.

15.4 Für die von uns ausgetauschten Ersatzteile (keine Software sowie Verbrauchs- und Verschleißteile) verlängert sich die Gewährleistung nicht.

15.5 Mängel während der Gewährleistungsfrist sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Fertigstellung, schriftlich unter Angabe der Typen und Seriennummer zu melden. Bei Eingriff durch den Besteller oder von dritter Seite erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.

15.6 Ob eine Reparatur oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt im Ermessen von Röder Maschinenbau GmbH. Fehlerhafte Teile, die im Wege der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von Röder Maschinenbau GmbH über.

15.7 Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon an den jeweiligen Ort der Versendung zurückzuschicken. Die Versandkosten trägt Röder Maschinenbau GmbH, es sei denn, es stellt sich später heraus, dass die Ware frei von Mängeln war.

15.8 Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln sind bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf den in Ziffer 16 festgelegten Rahmen beschränkt. Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

15.9 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

15.10 Bei Weiterveräußerung innerhalb der Gewährleistungsfrist, geht die Gewährleistung nur mit schriftlicher Zustimmung von Röder Maschinenbau GmbH und Abtretung der Gewährleistung durch den Besteller an den Abnehmer bzw. Dritte über. 

15.11 Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart. 

16. Haftung

16.1 Röder GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Röder Maschinenbau GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In allen Haftungsfällen dieser Ziffer 16 bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt; dies gilt auch für die zwingendende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.2 Sofern Röder Maschinenbau GmbH eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB liegen vor, wenn der Besteller auf deren ordnungsgemäße Erfüllung vertraut oder vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

16.3 Eine weitergehende Haftung von Röder GmbH wird ausgeschlossen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Röder Maschinenbau GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

16.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

16.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Röder Maschinenbau GmbH.

16.6 Für Beschädigungen an Anlagen haftet Röder Maschinenbau GmbH nur bei nachweisbarem Verschulden des Personals.

16.7 Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter von Röder Maschinenbau GmbH, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Bestellers auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetzt lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

16.8 Soweit es das anwendbare Recht zulässt, ist Röder Maschinenbau GmbH nicht für irgendwelche Schäden (eingeschlossen Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder anderen finanziellen Einbußen) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung der gelieferten Produkte oder der Unmöglichkeit entstehen, diese Produkte zu verwenden, selbst wenn Röder Maschinenbau GmbH von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung von Röder Maschinenbau GmbH auf den Betrag beschränkt, der tatsächlich für das Produkt bzw. die Leistung bezahlt wurde. Jegliche Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen oder mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Ulm/Donau. Röder Maschinenbau GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

18.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Stand 31.05.2018